Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 115 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT VI – Beamte der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 HmbBG

(1) Die Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. Entscheidungen nach § 6 Absatz 3, § 33 Absatz 5 Satz 2, § 45 Absatz 3 und § 75 trifft der Präsident der Bürgerschaft.

(2) Der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamten der Bürgerschaft. Er nimmt den von den Beamten der Bürgerschaft dem Staate nach § 62 zu leistenden Diensteid ab.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).