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§ 115 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Dritter Abschnitt – Kreis- und Stadtelternbeiräte

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 115 HSchG – Aufgaben der Kreis- und Stadtelternbeiräte

(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte beraten und fördern die Arbeit der Schulelternbeiräte.

(2) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat ist anzuhören zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers, vor Neuerrichtung einer Versuchsschule und bei Maßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 und 3, sofern von diesen mehrere Schulen im Gebiet des Schulträgers gleichzeitig unmittelbar betroffen werden; die Rechte der Schulelternbeiräte bleiben unberührt.

(3) Kreis- und Stadtelternbeiräte sind auf Antrag eines Viertels der Schulelternbeiratsvorsitzenden, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, verpflichtet, den Schulelternbeiratsvorsitzenden in Versammlungen über ihre Tätigkeit zu berichten. Den Schulelternbeiratsvorsitzenden ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung eigener Vorstellungen zu geben.