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§ 115 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen →

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 115 HDO

(1)

Für die nachstehend aufgeführten Beamtengruppen gelten die Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).