§ 115 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 5 – Hochschulen
§ 115 BremBG – Beamtinnen und Beamte an Hochschulen
Auf Beamtinnen und Beamte an Hochschulen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Abschnitt, im Bremischen Hochschulgesetz oder im Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nichts anderes bestimmt ist.