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§ 115 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 9 – Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft → Abschnitt 3 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 BbgSchulG – Mischfinanzierung

Das Land kann den Schulträgern Zuwendungen gewähren, insbesondere für die

  1. 1.

    schulischen Initiativen gemäß § 7 Abs. 7,

  2. 2.

    Bauinvestitionen und Ausstattungsinvestitionen,

  3. 3.

    Durchführung von Sozialarbeit an Schulen gemäß § 9 Abs. 1 und

  4. 4.

    Umweltbildungsarbeit und multikulturelle Bildungsarbeit.

Das Land gewährt berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Bundesfachklassen oder Landesfachklassen, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Das Land kann Schülerinnen und Schülern Zuschüsse gewähren zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung, insbesondere für

  1. 1.
    den Besuch von Spezialschulen oder Spezialklassen und
  2. 2.
    Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf beim Besuch von Schulen, wenn nicht eine geeignete Schule in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Wohnung besteht.