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§ 115 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 115 BayLTGeschO – Verweisung zur Sache

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache zu verweisen. 2Ist eine Rednerin oder ein Redner während derselben Rede drei Mal zur Sache verwiesen und beim zweiten Ruf auf die möglichen Folgen des dritten hingewiesen worden, so kann die Vollversammlung auf Frage der Präsidentin oder des Präsidenten hin beschließen, dass dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entzogen wird.

(2) 1Der Beschluss wird ohne Beratung gefasst. 2Einem Mitglied des Landtags, dem das Wort entzogen ist, wird das Wort zum selben Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.