Gesetze

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§ 115 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 BHO – Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

1Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. 2§ 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.