§ 114 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 114 WPO – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung über die Verhängung des vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsangehörigen zu der Hauptverhandlung nicht erschienen sind.