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§ 114 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 114 SchG – Datengestützte Qualitätsentwicklung an Schulen

(1) Die öffentlichen Schulen sind zur datengestützten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verpflichtet. Hierzu evaluieren die Schulen ihre Schul- und Unterrichtsqualität in regelmäßigen zeitlichen Abständen (interne Evaluation). Evaluationen nach Satz 2 können durch anlassbezogene oder reguläre Evaluationen ergänzt werden, die vom Institut für Bildungsanalysen durchgeführt werden (externe Evaluation). Die Schulen unterstützen das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bei der Durchführung von externen Evaluationen. Bei der Evaluation werden alle am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schülerinnen und Schüler sowie Eltern, miteinbezogen. Sofern eine formale Zertifizierung nach anerkannten Standards angestrebt wird, kann eine externe Evaluation nach Wahl der Schule und mit Zustimmung des Kultusministeriums in Absprache mit dem Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg abweichend von Satz 3 auch durch einen akkreditierten Drittanbieter erfolgen. Zentrale Erhebungen an Schulen, die nach der Rechtsverordnung nach Absatz 4 relevante Daten zu festgelegten Bildungsindikatoren liefern, werden vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg durchgeführt. Schulleitungen und Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind zur Mitwirkung an Evaluationen und zentralen Erhebungen verpflichtet.

(2) Im Rahmen eines systematischen Bildungsmonitorings führt das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg schulstatistische Daten, Schülerleistungsdaten und weitere bildungsbezogene Daten zusammen und wertet diese aufgabenbezogen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes über das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg aus. Individuelle Schülerdaten dürfen für diesen Zweck in pseudonymisierter Form verarbeitet werden; Bildungsbiografien müssen nachvollzogen werden können. Schulen und Schulaufsichtsbehörden wirken bei der Datenerhebung im Rahmen des systematischen Bildungsmonitorings mit. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg stellt Schulen und jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden regelmäßig Datenauswertungen auf Einzelschulebene zur Verfügung.

(3) Das Kultusministerium kann Schülerinnen und Schüler sowie Schulleitungen und Lehrkräfte verpflichten, an Lernstandserhebungen von internationalen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf weitere außerschulische Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülerinnen und Schülern, Schulleitungen und Lehrkräften zumutbar ist.

(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere zu den Themen, den Methoden, den Daten, dem Verfahren, den Kriterien, dem zeitlichen Ablauf des systematischen Bildungsmonitorings und der Evaluation sowie zur Verarbeitung der im Rahmen der zentralen Erhebungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erhobenen personenbezogenen Daten durch dieses oder das Kultusministerium zu regeln.