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§ 114 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt I – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 SPersVG – Fachkammern und Fachsenat

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.

(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der im § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte sein. Sie werden je zur Hälfte von

  1. 1.
    den unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und
  2. 2.
    den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden

vorgeschlagen und vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.