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§ 114 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VII – Landespersonalausschuss

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 SBG – Beschlüsse; Bindungswirkung für die Verwaltung

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind zu begründen und zu veröffentlichen. Art und Umfang der Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.