§ 114 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
§ 114 NWG – Vorteilsausgleich
1Haben andere von dem Ausbau oder von den in § 111 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 2Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest. 3Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 Nds. FischG anzuwenden.