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§ 114 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Aufbringung der Kosten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 114 NSchG – Schülerbeförderung

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schulerbeförderung. 2Sie haben die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 teilnehmen, sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

  1. 1.
    der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
  2. 2.
    der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
  3. 3.
    der Berufseinstiegsschule,
  4. 4.
    der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen,

unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. 3Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. 2Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. 3Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen oder Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen.

(3) 1Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform. 2Abweichend von Satz 1 gilt eine Schule als nächste Schule, wenn

  1. 1.

    sie wegen der Festlegung von Schulbezirken besucht werden muss (§ 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2),

  2. 2.

    sie wegen der Festlegung eines gemeinsamen Schulbezirks besucht werden darf (§ 63 Abs. 3 Satz 3),

  3. 3.

    sie aufgrund einer Überweisung nach § 59 Abs. 5 Satz 1, § 61 Abs. 3 Nr. 4, § 69 Abs. 2 Satz 1 oder einer Gestattung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 besucht wird,

  4. 4.

    sie aus dem in § 63 Abs. 4, § 137 oder § 138 Abs. 5 genannten Grund besucht wird und diese Schule die nächstgelegene mit dem nach § 63 Abs. 4, § 137 oder § 138 Abs. 5 gewählten Schulangebot ist,

  5. 5.

    sie, falls eine Förderschule besucht wird, die nächste Förderschule mit dem Förderschwerpunkt ist, der dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, oder

  6. 6.

    sie, falls eine Berufseinstiegsschule oder eine Berufsfachschule besucht wird, die nächste Schule derselben Schulform mit dem gewählten Bildungsgang ist.

3Schulen, die wegen einer Aufnahmebeschränkung (§ 59a) nicht besucht werden können, bleiben außer Betracht. 4Als Schulform im Sinne des Satzes 1 gilt auch die jeweils gewählte Form

  1. 1.

    der Gesamtschule nach § 12 oder § 183b Abs. 1 oder

  2. 2.

    der Oberschule nach § 10a Abs. 2 oder 3.

5Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 1 auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er für die Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hätte; dies gilt nicht, wenn eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium gewählt wird und eine Schule der gewählten Schulform nur außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist oder wenn eine Förderschule besucht wird.

(4) Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Erstattungsanspruch bestünde, so werden die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der besuchten Schule erstattet, jedoch nur, soweit sie die nach Absatz 3 erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschreiten.

(5) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn für den Weg

  1. 1.

    zu der besuchten Schule oder

  2. 2.

    zu derjenigen Schule, die nach Absatz 3 als nächste Schule gilt,

eine Beförderungsleistung des Trägers der Schülerbeförderung in Anspruch genommen werden kann.

(6) 1Die Landkreise können mit den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbaren, dass von diesen die den Landkreisen als Träger der Schülerbeförderung obliegenden Aufgaben durchgeführt werden. 2Die Landkreise erstatten den Gemeinden und Samtgemeinden ihre Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten.