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§ 114 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahren, Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 114 LWaG – Einwendungen privatrechtlicher Natur

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erworben worden, so kann die Wasserbehörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis das Privatrechtsverhältnis geklärt ist.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.