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§ 114 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 8 – Behördenaufbau, Zuständigkeiten

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 114 LWG – Behördenaufbau

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.

(3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.