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§ 114 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil VIII – Entlastung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 114 LHO – Entlastung

(1) Die allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres (Haushaltsrechnung) und eine Übersicht der Staatsschulden werden spätestens mit der Stellungnahme der Landesregierung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 zu deren Entlastung dem Landtag vorgelegt.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

(4) 1Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. 2Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

(6) 1Die Landesregierung hat die Genehmigung des Landtags zu den über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe im Laufe des nächsten Haushaltsjahres einzuholen. 2Der Landtag erteilt die Genehmigung vorbehaltlich der späteren Beschlussfassung über die Bemerkungen des Rechnungshofs.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).