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§ 114 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzugsdienst

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 114 LBG – Freie Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Absatz 2 zustehen.

(2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.

(3) Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei der Heilfürsorgestelle folgenden Monats dauerhaft unwiderruflich Beihilfe nach Maßgabe des § 62. Satz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(4) Am 31. Dezember 2018 vorhandene Polizeivollzugsbeamte können bis zum 31. Dezember 2019 auf Antrag einmalig in die freie Heilfürsorge wechseln. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge, frühestens ab dem 1. Januar 2019.