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§ 114 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 4 – Justiz und Abschiebungshaftvollzug

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 114 LBG – Beamtinnen und Beamte des Straf- und Abschiebungshaftvollzugs

Auf die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Justiz in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt in den Laufbahnzweigen allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Abschiebungshaftvollzug finden die §§ 108 und 109 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für Vollzugsdienstleiterinnen und Vollzugsdienstleiter sowie Werkdienstleiterinnen und Werkdienstleiter, die der Fachrichtung Justiz in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt angehören.