Gesetze

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§ 114 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 HeilBerG – Bildung der Gutachterstelle

Bei der Landesärztekammer Brandenburg wird eine Gutachterstelle nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden als Einrichtung der Kammer gebildet.