§ 114 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
12. Abschnitt – Nebenberufliches Personal der Hochschulen
§ 114 BerlHG – Nebenberuflich tätiges Personal
Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben besteht aus den
- 1.
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
- 2.
außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen,
- 3.
Lehrbeauftragten und
- 4.
studentischen Beschäftigten.