§ 114 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung
§ 114 BayLTGeschO – Unterbrechen der Sitzung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Sitzung wegen einer Unruhe innerhalb des Hauses für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.
(2) 1Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. 2Damit ist die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.