§ 113a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Teil – Aufbringung der Kosten
§ 113a NSchG – Experimentierklausel
1Zur Erprobung von Modellen der eigenverantwortlichen Steuerung von Schulen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger auch außerhalb von Vereinbarungen nach § 113 Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 112 und 113 Abs. 1 zulassen, soweit erwartet werden kann, dass dadurch die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in der Verwaltung der Schulen verbessert wird. 2§ 22 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.