§ 113 WPO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 113 WPO – Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.