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§ 113 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 113 SchG – Aufhebung von Schulstiftungen und Schulpfründen

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind alle örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründen, deren Erträge stiftungsgemäß entweder ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Volksschule oder zum Teil für kirchliche Zwecke bestimmt sind, aufgehoben. Ihr Vermögen fällt, wenn nicht durch Stiftungsurkunde oder Herkommen etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinde zu. Diese ist verpflichtet, die von den Stiftungen bisher erbrachten Leistungen für kirchliche Zwecke, die auf besonderem Rechtstitel oder rechtsbegründetem Herkommen beruhen, weiter zu erbringen. Fällt das Vermögen der Kirche zu, trifft diese die entsprechende Verpflichtung bezüglich der für schulische Zwecke bisher erbrachten Leistungen. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden und die Gemeinden sind berechtigt, die Ablösung der in Satz 3 und 4 bezeichneten Leistungen zu verlangen. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können die Trennung und Übergabe der Vermögensteile der Stiftungen, die nach den vom Stifter getroffenen Anordnungen und, wo solche nicht vorliegen, nach Maßgabe der seitherigen stiftungsmäßigen Verwendung kirchlichen Zwecken gewidmet sind, in kirchliches Eigentum und kirchliche Verwaltung verlangen. Die in Satz 6 bezeichneten Rechte stehen bezüglich der schulischen Zwecken gewidmeten Vermögensteile entsprechend der Gemeinde zu.

(2) Folgende öffentlich-rechtlichen Stiftungen werden zu einer öffentlich-rechtlichen "Schulstiftung Baden-Württemberg" zusammengefasst:

  1. 1.
    Altbadischer Distriktschulfonds,
  2. 2.
    Altbadischer Evangelischer Schulhausbaukollektengelderfonds,
  3. 3.
    Altbadischer Evangelischer Schulreservefonds,
  4. 4.
    Evangelischer Mahlberger Schulfonds,
  5. 5.
    Evangelischer Schulmeliorationsfonds,
  6. 6.
    Fürst-Stierum-Freischulen-Stiftung,
  7. 7.
    Geringe katholische Studienkasse,
  8. 8.
    Palm'sche Schulstiftung,
  9. 9.
    Pfälzer Katholischer Schulfonds,
  10. 10.
    Landesstiftung für Badische Volksschullehrer,
  11. 11.
    die Gymnasiumsfonds Baden-Baden,
    Bruchsal,
    Donaueschingen,
    Durlach,
    Freiburg,
    Heidelberg,
    Karlsruhe,
    Konstanz,
    Lahr,
    Lörrach,
    Mannheim,
    Offenburg,
    Pforzheim,
    Tauberbischofsheim,
    Wertheim,
  12. 12.
    Studienfonds Rastatt.

Die Erträge dieser Schulstiftung sind für die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg zu verwenden, wobei die von den bisherigen Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.