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§ 113 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 11 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 113 SächsHSFG – Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Bezeichnung "Hochschule", "Universität", "Kunsthochschule", "Fachhochschule" allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende Übersetzung darf nur von Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftslandes als Hochschule, Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Eine auf eine Hochschule, Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule hinweisende Bezeichnung darf nur mit Zustimmung dieser Hochschule, Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule geführt werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    eine nach Absatz 1 unzulässige Bezeichnung führt,

  2. 2.

    eine Hochschule ohne staatliche Anerkennung nach § 106 Abs. 1 betreibt,

  3. 3.

    einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 106 Abs. 3 Nr. 2 oder Genehmigung nach § 107 Abs. 7 Satz 2 ändert oder anbietet,

  4. 4.

    Hochschulprüfungen ohne ihre Anerkennung nach § 106 Abs. 3 Nr. 3 abnimmt,

  5. 5.

    entgegen § 106 Abs. 5 eine Hochschule betreibt, die nach dem Recht des Herkunftslandes nicht als Universität, Kunsthochschule, Hochschule oder Fachhochschule anerkannt ist oder Studiengänge anbietet, auf die sich die staatliche Genehmigung nicht erstreckt,

  6. 6.

    entgegen den §§ 39 und 44 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder diesen zum Verwechseln ähnliche Grade führt, solche Grade verleiht oder anbietet, den Erwerb solcher Grade zu vermitteln.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125.000 EUR geahndet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).