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§ 113 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt I – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 SPersVG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 27 und 46 Abs. 2 über

  1. a)
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. b)
    Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  3. c)
    Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  4. d)
    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.