§ 113 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof → 2. – Berufungsverfahren
§ 113 PatG – Vertretung
1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
Zu § 113: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521).