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§ 113 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Aufbringung der Kosten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 113 NSchG – Sachkosten

(1) 1Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. 2Dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nicht nach § 112 das Land trägt.

(2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen Land und Schulträger sind möglich

  1. 1.
    bei Schulversuchen,
  2. 2.
    bei unterrichtsergänzenden Schulveranstaltungen, die zum Erreichen des Bildungszieles einer berufsbildenden Schule vorgesehen sind.

(3) Die Kosten der Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien trägt das Land.

(4) 1Im Rahmen ihrer Haushaltsmittel gewähren die Schulträger Beihilfen für Schülerinnen und Schüler bei Schulfahrten. 2Die zur Durchführung von Schulfahrten erforderlichen Verträge werden von der Schule im Namen des Landes abgeschlossen.

(5) 1Hat sich das Land in einer Vereinbarung mit einem anderen Land verpflichtet, Ausgleichszahlungen für den Besuch von Schulen des anderen Landes durch niedersächsische Schülerinnen und Schüler zu leisten, so können die Schulträger, in deren Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, zur Erstattung eines angemessenen Anteils der Ausgleichszahlungen herangezogen werden. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.