Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 113 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 6. – Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 113 NBG – Ernennungsbeschränkungen vor Körperschaftsumbildungen (1)

(1) 1Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 110 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. 2Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 3Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. 4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 110 bis 112 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Körperschaften

  1. 1.
    die infolge von Körperschaftsumbildungen entbehrlich gewordenen Beamten nach Maßgabe der verfügbaren Stellen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu übernehmen haben,
  2. 2.
    die in Nummer 1 genannten Beamten nach Feststellung ihrer Entbehrlichkeit sowie alle freien, frei werdenden oder neu geschaffenen Stellen unverzüglich zu melden haben,
  3. 3.
    diese Stellen anderweitig erst besetzen dürfen, wenn der Körperschaft nicht innerhalb von drei Monaten ein Bewerber, der für die Stelle geeignet ist, benannt oder eine Ausnahme von der Übernahmeverpflichtung zugelassen ist. Dabei ist vorzusehen, dass die oberste Aufsichtsbehörde Landkreisen, Gemeinden und Kommunalverbänden für die Besetzung von Zeitbeamtenstellen mindestens drei Bewerber namhaft zu machen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).