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§ 113 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 113 LWG – Kosten (1)

(1) Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch offenbar unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden.

(2) Die Kosten eines Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).