§ 113 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland
Teil VII – Sondervermögen
§ 113 LHO – Grundsatz
Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile 1 bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.