§ 113 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 11 – Schlussvorschriften
§ 113 LBG – Übertragung von Befugnissen
Ist die oberste Dienstbehörde oder die Dienstbehörde in beamtenrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen ermächtigt, Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen, hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.