§ 113 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzug
§ 113 LBG M-V – Verbot politischer Betätigung in Uniform
Der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und für Demonstrationen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.