Gesetze

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§ 113 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzugsdienst

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 113 LBG – Dienstkleidung

Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.