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§ 113 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Mitwirkung bei der Landesverwaltung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 HeilBerG – Übertragung öffentlicher Aufgaben

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kammern in besonders zu begründenden Fällen öffentliche Aufgaben aus dem Bereich des Gesundheitswesens oder Veterinärwesens im Einvernehmen mit der zuständigen Kammer zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In der Rechtsverordnung sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der damit verbundenen Kosten zu treffen. Für die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben können die Kammern Gebühren nach ihren Gebührenordnungen erheben.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

  1. 1.

    allgemeine Weisungen erteilen,

  2. 2.

    besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.