Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 113 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Zweiter Abschnitt – Klassen- und Schulelternbeiräte

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 113 HSchG – Abteilungselternschaften an beruflichen Schulen

(1) An den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht treten an die Stelle der Klassenelternschaft Abteilungselternschaften für die an der Schule bestehenden Fachabteilungen.

(2) Die Abteilungselternschaften wählen für die Dauer von zwei Jahren den Abteilungselternbeirat, der sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer zusammensetzt. An den Sitzungen der Abteilungselternschaften und der Abteilungselternbeiräte nimmt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter teil.

(3) Die Abteilungselternbeiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Mitglieder des Schulelternbeirates.

(4) An den Sitzungen der Abteilungselternschaften und der Abteilungselternbeiräte an beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Fachrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen teilnehmen.