§ 113 GO, Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt dem Präsidenten.

(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund eines von mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder des Landtags eingebrachten und vom für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Antrages beschließen.