Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 113 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil XI – Besondere Bestimmungen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 BremHG – Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann in regelmäßigen Abstanden, insbesondere im Fall einer befristeten Akkreditierung, eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann vor der Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 112 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 112 Absatz 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Trägereinrichtung der nichtstaatlichen Hochschule wirkt bei diesem Verfahren mit. Die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihr Betreiber sowie das Land, welches das Gutachten einholt, erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

(3) Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung nach Absatz 1 dazu, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 112 Absatz 3 oder des § 112 Absatz 4 oder 5 entspricht oder eine Behebung von Mängeln für erforderlich gehalten wird, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen über die befristete oder unbefristete Anerkennung und die Entfristung der Anerkennung der nichtstaatlichen Hochschule nach § 112 Absatz 3.

(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Entscheidungsgrundlage der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.