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§ 113 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 3 – Feuerwehr

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 BremBG – (Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr)

(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts entsprechend mit Ausnahme des § 108 Absatz 3 und der §§ 110 und 112; an die Stelle der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit tritt die Feuerwehrdienstunfähigkeit.

(2) Wird der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 hinausgeschoben, ist die Gewährung von Altersteilzeit nach § 63 ausgeschlossen.

(3) Für Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren der Laufbahngruppe 1 bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersgrenze.