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§ 113 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 10 – Gewässeraufsicht → Abschnitt 2 – Besondere Vorschriften

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 BbgWG – Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten. Die Wasserbehörde kann von den verpflichteten Gemeinden auf deren Kosten zur Abwehr einer gegenwärtigen Wassergefahr auch die Einrichtung eines Wachdienstes verlangen.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Einwohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der Wasserbehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Einwohnern ist auf Verlangen nach Maßgabe der §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige (§ 126 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3).