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§ 112e JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Vierter Teil – Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 112e JGG – Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.

Zu § 112e: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).