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§ 112a HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Studierendenwerke

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 112a HochSchG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Studierendenwerke haben die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern. Zu den Aufgaben gehören auch die Beratung und Unterstützung von ausländischen Studierenden, Studierenden mit Kindern und Studierenden mit Behinderungen sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Studierendenwerke ökologische Aspekte berücksichtigen.

(2) Die Studierendenwerke können zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen oder einzelner Hochschulstandorte weitere Aufgaben wahrnehmen und ihre Einrichtungen für andere Zwecke bereitstellen. Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 darf durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Studierendenwerken im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen übertragen.

(4) Die Studierendenwerke können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Einrichtungen oder Unternehmen beteiligen oder Einrichtungen oder Unternehmen gründen. Bei Unternehmensgründungen ist die Anwendung der für das Land geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach einheitlichen Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung und des Vollzugs der Wirtschaftspläne.

(5) Die Studierendenwerke unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.