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§ 112a HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Siebenter Abschnitt – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 112a HDO

(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, so ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung der Disziplinarkammer oder, wenn der Disziplinarhof die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann.

(2) Wird ein Bescheid nach Abs. 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, so ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).