§ 112 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil II – Verfahren → 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen
§ 112 VwGO – Mitwirkende Richter
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.