Umwandlungsgesetz (UmwG)
Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 112 UmwG – Vorbereitung, Durchführung und Beschluss der Versammlung der obersten Vertretung
(1) 1Von der Einberufung der Versammlung der obersten Vertretung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.
(2) 1In der Versammlung der obersten Vertretung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. 2§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Verschmelzungsbeschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Zu § 112: Geändert durch G vom 11. 7. 2011 (BGBl I S. 1338).