§ 112 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Zweiter Unterabschnitt – Geschäftsgang
§ 112 ThürKO – Anzuwendende Bestimmungen
Für den Geschäftsgang des Kreistags und seiner Ausschüsse gelten die §§ 34 bis 43 entsprechend.