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§ 112 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Schullastenausgleich und Schülerbeförderung

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 112 SchulG – Schulkostenbeiträge für den Besuch von berufsbildenden Schulen

(1) Für den Besuch von Bezirksfachklassen oder Landesberufsschulen kann der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Ausbildungsstätte befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Das Land kann den Schulkostenbeitrag verlangen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht und das Land dafür Beiträge zahlt.

(2) Mit Ausnahme der Beschulung im Rahmen der dualen Berufsausbildung und in sonstigen an der Berufsschule nicht in Vollzeitunterricht geführten Bildungsgängen kann der Träger einer berufsbildenden Schule für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Für eine durch Teilzeitunterricht verlängerte Schulbesuchsdauer ist kein Schulkostenbeitrag zu zahlen.

(3) § 111 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Satz 6 sowie Absatz 7 findet entsprechende Anwendung. Für Landesberufsschulen ist vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr im Voraus ein Schulkostenbeitrag nach den laufenden Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) sowie den Verwaltungs- und Investitionskosten der jeweiligen Landesberufsschule festzusetzen; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und der Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.