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§ 112 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

12. TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 112 SchG – Lehrkräfte an Höheren Mädchenschulen

(1) Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrkräfte an solchen Höheren Mädchenschulen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Schulen im Sinne des Artikels 2 des Württ. Mädchenschulgesetzes vom 8. August 1907 (RegBl. S. 349) anerkannt waren, können, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen erhalten. Die Vorschriften des § 104 sind dabei entsprechend anzuwenden.

(2) Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an Schulen nach Absatz 1 beurlaubt werden. § 103 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.