Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt XI – Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts → 3. – Saarländischer Rundfunk

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 SPersVG – Beteiligung des Personalrates

(1) Der Vorsitzende des Personalrates sowie der stellvertretende Vorsitzende oder an seiner Stelle ein weiteres vom Personalrat zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende des Personalrates hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, in den Ausschüssen des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates die Auffassung des Personalrates darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Rundfunkanstalt behandelt werden. § 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitzuwirken bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich.

(3) Der Personalrat bildet einen Ausschuß für Angelegenheiten der Programm-Mitarbeiter. Ihm gehören neben dem Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) des Personalrates und zwei weiteren Mitgliedern je zwei vom Personalrat zu wählende festangestellte und ständige freie Programm-Mitarbeiter an.

(4) Der Ausschuß hat die Aufgabe, Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der Programm-Mitarbeiter oder bei Anwendung der besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich ergeben, mit dem Intendanten einvernehmlich zu klären. Der Intendant kann sich durch einen leitenden Angehörigen der Dienststelle aus dem Programmbereich vertreten lassen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern. Abweichend von § 74 entscheidet bei Nichteinigung mit dem Personalrat der Intendant (§ 35 des Saarländischen Mediengesetzes) endgültig.