§ 112 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit
§ 112 LWaG – Sachverständige
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
- 1.
bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
- 2.
die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,
- 3.
die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von Sachverständigen Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.