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§ 112 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 112 LWaG – Sachverständige

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,

  3. 3.

    die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von Sachverständigen Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.